Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer § 30 SGB VIII

Der Erzie­hungs­bei­stand oder der/die Betreu­ungs­hel­fe­rIn sol­len das Kind oder die/den Jugendliche/n bei der Bewäl­ti­gung von Ent­wick­lungs­schwie­rig­kei­ten mög­lichst unter Ein­be­zie­hung des sozia­len Umfelds unter­stüt­zen und unter Erhal­tung des Lebens­be­zugs zur Fami­lie sei­ne Ver­selb­stän­di­gung fördern.

Wir beglei­ten und unter­stüt­zen in der Regel Kin­der, Jugend­li­che und jun­ge Erwach­se­ne im Alter von 9 – 17 Jah­ren, in belas­ten­den Situa­tio­nen z.B. bei Trennung/Scheidung, Schul­pro­ble­men, Mob­bing­si­tua­tio­nen, Ver­hal­ten­so­ri­gi­na­li­tä­ten oder Ent­wick­lungs­schwie­rig­kei­ten.

Unse­re Ziele:

  • Ver­bes­se­rung der Eltern-Kind-Inter­ak­ti­on und der Eltern-Kind-Bin­dung, ist dies nicht mög­lich, unter­stüt­zen wir die Kinder/Jugendlichen bei dem Über­gang in eine selb­stän­di­ge Lebensführung
  • Stär­kung der Eigen­ver­ant­wort­lich­keit des/der Kindes/Jugendlichen
  • Ent­wick­lung von Lebens­zie­len und ‑auf­ga­ben
  • Reflek­ti­on und Bear­bei­tung von her­aus­for­dern­den Situa­tio­nen (z. B. Schulabstinenz)
  • Unter­stüt­zung bei der Fes­ti­gung von Bin­dun­gen und wei­te­rer emo­tio­na­ler und sozia­ler Fähigkeiten
  • Unter­stüt­zung bei der Alltagsbewältigung