Satzung des Vereins

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Ver­ein trägt den Namen Weg­wei­ser e. V.
  2. Der Ver­ein wirkt im Gebiet des Frei­staa­tes Sach­sen, mit räum­li­chen Schwer­punk­ten im Land­kreis Leip­zig und Nord­sach­sen sowie der kreis­frei­en Stadt Leipzig.
  3. Der Sitz ist Böhlen.
  4. Er ist unter der Num­mer VR 450 in das Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Bor­na eingetragen.
  5. Das Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Ver­ein dient der För­de­rung und Durch­füh­rung von Ange­bo­ten im Betreuungs‑, Bildungs‑, Bera­tungs- und Kul­tur­be­reich sowie der Unter­stüt­zung zur Grün­dung von Selbst­hil­fe­grup­pen unter dem Dach des Pari­tä­ti­schen Wohl­fahrt­ver­ban­des und dient aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­gen Zwe­cken im Sin­ne des § 52 AO. Er ist selbst­los tätig und ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Ins­be­son­de­re erstrebt er kei­nen Gewinn.
  2. Der Zweck wird von ehren­amt­lich täti­gen Mit­glie­dern und Bürger*innen sowie ange­stell­ten Fach­kräf­ten ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch:
    • Die Unter­hal­tung einer Fami­li­en- und Erzie­hungs­be­ra­tungs­stel­le mit diver­sen Außen­stel­le sowie mit der Durch­füh­rung von Pro­jek­ten der Schul­so­zi­al­ar­beit i.S.d. KJHG
      (För­de­rung der Jugend- und Alten­hil­fe i.S.d. § 52 II Nr. 4 AO)
    • Die Durch­füh­rung und Orga­ni­sa­ti­on thea­ter­päd­ago­gi­scher Pro­jek­te sowie von the­men­be­zo­ge­nen Kunst­aus­stel­lun­gen
      (För­de­rung von Kunst- und Kul­tur i.S.d. § 52 II Nr. 5 AO). 
    • Die Unter­hal­tung einer Koor­di­nie­rungs- und Inter­ven­ti­ons­stel­le gegen häus­li­che Gewalt sowie eines Frau­en- und Kin­der­schutz­hau­ses
      (Gleich­be­hand­lung von Män­nern und Frau­en i.S.d. § 52 II Nr. 19 AO sowie För­de­rung der Kri­mi­nal­prä­ven­ti­on i.S.d. § 52 II Nr. 20 AO).
    • Die Koor­di­na­ti­on der Lan­des­ar­beits­ge­mein­schaft der Frau­en­schutz­häu­ser und Inter­ven­ti­ons­stel­len im Frei­staat Sach­sen
      (die För­de­rung des Wohl­fahrts­we­sens ins­be­son­de­re der Zwe­cke des Pari­tä­ti­schen Wohl­fahrts­ver­ban­des und sei­ner Unter­ver­bän­de i.S.d. § 52 II Nr. 9 AO). 
    • Die För­de­rung des bür­ger­schaft­li­chen Enga­ge­ments zuguns­ten gemein­nüt­zi­ger mild­tä­ti­ger und kirch­li­cher Zwe­cke i.S.d. § 52 II Nr. 25 AO. 
    • Die För­de­rung der Unter­stüt­zung und Hil­fe für Men­schen mit Beein­träch­ti­gun­gen und Behin­de­run­gen i.S.d. § 53 Nr. 1 AO. 
    • Die För­de­rung der Hil­fe für poli­tisch, ras­sisch und reli­gi­ös Ver­folg­te, für Flücht­lin­ge, Ver­trie­be­ne, Aus­sied­ler, Spät­aus­sied­ler i.S. d. § 53 Nr. 1 AO. 
    • Die För­de­rung des Sports i.S. d. § 52 II Nr. 21 AO.
  3. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Für die Koor­di­na­ti­on der Lan­des­ar­beits­ge­mein­schaft der Frau­en­schutz­häu­ser und Inter­ven­ti­ons­stel­len im Frei­staat Sach­sen kann ein geson­der­tes Kon­to geführt werden.
  4. In ihrer Eigen­schaft als Mit­glie­der erhal­ten Ver­eins­mit­glie­der kei­ne Zuwen­dung aus den Mit­teln des Ver­eins. Dies schließt weder den Ein­satz von Auf­wen­dung noch eine ange­mes­se­ne Tätig­keits­ver­gü­tung und Zuschüs­se zu Fort­bil­dungs­maß­nah­men aus. Die Mit­glie­der des Ver­eins dür­fen bei ihrem Aus­schei­den oder bei Auf­lö­sung bzw. Auf­he­ben des Ver­eins kei­ne Antei­le des Ver­eins­ver­mö­gens erhal­ten. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßi­ge Ver­gü­tung begüns­tigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mit­glied des Ver­eins kann jede juris­ti­sche und natür­li­che Per­son wer­den, die bereit und in der Lage ist, die Tätig­keit des Ver­eins im Sin­ne des Ver­eins­zwe­ckes zu unterstützen.
  2. Über den schrift­li­chen Antrag auf Auf­nah­me in den Ver­ein ent­schei­det der Vor­stand durch Beschluß. Wird beab­sich­tigt, die Auf­nah­me abzu­leh­nen, ist dem Antrag­stel­ler die Mög­lich­keit zur münd­li­chen oder schrift­li­chen Stel­lung­nah­me zu geben. Inner­halb eines Monats nach Zustel­lung des Ableh­nungs­be­schlus­ses steht dem Antrag­stel­ler das Recht auf Beschwer­de zu, über die die Mit­glie­der­ver­samm­lung entscheidet.
  3. Per­so­nen, die sich um die För­de­rung des Ver­eins­zwecks beson­ders ver­dient gemacht haben, kön­nen auf Beschluß des Vor­stan­des zu Ehren­mit­glie­dern ernannt wer­den. Ehren­mit­glie­der haben die glei­chen Rech­te und Pflich­ten wie die Mit­glie­der des Ver­eins. Sie wer­den durch Beschluß des Vor­stan­des von den Mit­glieds­bei­trä­gen befreit.
  4. Die Mit­glied­schaft endet durch Tod, Aus­tritts­er­klä­rung oder Aus­schluß durch den Vor­stand wegen ver­eins­schä­di­gen­den Ver­hal­tens oder aus ande­ren wich­ti­gen Gründen.
  5. Der Aus­tritt eines Mit­glie­des ist nur zum Ende des Geschäfts­jah­res mög­lich. Er erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand unter Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist von 3 Mona­ten, bei schwer­wie­gen­den Grün­den kann die­se Frist ver­rin­gert werden. 
  6. Wenn ein Mit­glied gegen die Ver­eins­in­ter­es­sen schwer ver­sto­ßen hat, oder trotz Mah­nung mit dem Bei­trag für ein Jahr im Rück­stand bleibt, so kann es durch Beschluß des Vor­stands aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den. Dem Mit­glied muß vor Beschluß­fas­sung Gele­gen­heit zur Recht­fer­ti­gung gege­ben wer­den. Inner­halb eines Monats ab Zustel­lung des Beschlus­ses steht dem Mit­glied das Recht auf Beschwer­de zu. Hier­über ent­schei­det die nächs­te Mit­glie­der­ver­samm­lung endgültig.

§ 4 – Finanzierung

Der Ver­ein finan­ziert sich durch:

  1. Zuschüs­se, Spen­den und Bußgelder
  2. Mit­glieds­bei­trä­ge, deren Höhe von der Mit­glie­der­ver­samm­lung durch Beschluß fest­ge­legt wird.

§ 5 — Organe des Vereins

Orga­ne des Ver­eins sind der Vor­stand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 — Der Vorstand

  1. Der Vor­stand besteht aus dem/der Vor­sit­zen­den, dem/der stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den und maxi­mal 3 wei­te­ren Vorstandsmitgliedern.
  2. Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB ist 
    • der/ die Vor­sit­zen­de und der/ die stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de oder
    • der/ die Vor­sit­zen­de oder der/ die stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de und jeweils ein Vor­stands­mit­glied.
      Wei­te­res regelt die Geschäftsordnung.
  3. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von 2 Jah­ren, vom Tag der Wahl an gerech­net, gewählt. Wie­der­wahl ist mög­lich. Schei­det ein Mit­glied des Vor­stan­des wäh­rend der Amts­pe­ri­ode aus, so erfolgt die Neu­be­set­zung mit dem Kan­di­da­ten der letz­ten Wahl­ver­samm­lung mit den meis­ten Stimmen.
  4. Der Vor­stand ent­schei­det mit Stim­men­mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit gibt die Stim­me des/der Vor­sit­zen­den den Aus­schlag. Beschlüs­se des Vor­stan­des kön­nen bei Eil­be­dürf­tig­keit auch schrift­lich oder fern­münd­lich gefaßt wer­den, wenn kein Vor­stands­mit­glied wider­spricht. Über die Vor­stands­sit­zun­gen sind Pro­to­kol­le durch den/die Schriftführer/in anzufertigen.

§ 7 — Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vor­stand obliegt die Geschäfts­füh­rung sowie die Ver­tre­tung des Ver­eins nach außen hin. Zu den Auf­ga­ben des Vor­stan­des gehö­ren wei­ter­hin:

    a) Die Koor­di­nie­rung der Ver­eins­ar­beit,
    b) die Ent­schei­dung über Neu­be­ginn, Wei­ter­füh­rung und Been­di­gung von Pro­jek­ten, ein­schließ­lich der Per­so­nal­ent­schei­dun­gen
    c) die Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung,
    d) die Erstel­lung des Haus­halts­pla­nes,
    e) die Abfas­sung des Jah­res­be­rich­tes und des Rech­nungs­ab­schlus­ses,
    f) die Lei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen und Vor­be­rei­tung ihrer Beschlüs­se,
    g) die Ent­schei­dung über die Auf­nah­me von Mit­glie­dern,
    h) Ent­schei­dung über Nut­zungs­ver­trä­ge von Grund­stü­cken und beweg­li­chem Vermögen
  2. Der Vor­stand kann zur Füh­rung der lau­fen­den Geschäf­te nach innen eine Geschäfts­füh­rung bestel­len und wei­te­re Mitarbeiter*innen einstellen.

§ 8 — Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist min­des­tens ein­mal jähr­lich bis spä­tes­tens Ende des 2. Quar­tals des fol­gen­den Geschäfts­jah­res einzuberufen.
  2. Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind ein­zu­be­ru­fen, wenn dies von min­des­tens 1/3 sämt­li­cher Ver­eins­mit­glie­der schrift­lich unter Anga­be der Grün­de ver­langt wird.
  3. Die Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt schrift­lich durch den Vor­stand unter Wah­rung einer Frist von zwei Wochen vor dem Ter­min bei gleich­zei­ti­ger Bekannt­ga­be der Tagesordnung.
  4. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist zustän­dig für: 
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­rich­tes und der Jahresrechnung,
    • die Geneh­mi­gung des Haushaltsvoranschlages,
    • die Ent­las­tung des Vorstandes,
    • die Bestel­lung von 2 Rech­nungs­prü­fern, die nicht dem Vor­stand ange­hö­ren dürfen,
    • die Fest­le­gung des Mitgliedsbeitrages
    • Sat­zungs­än­de­run­gen,
    • in sons­ti­gen in der Sat­zung bestimm­ten Fällen.
  5. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung faßt ihre Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der in offe­ner Abstim­mung. Ände­run­gen des Ver­eins­zwecks bedür­fen einer 3/4 Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der. Beschlüs­se kön­nen auch im schrift­li­chen Umlauf­ver­fah­ren gefasst werden.
  6. Das Pro­to­koll der Mit­glie­der­ver­samm­lung wird auf Auf­for­de­rung dem / den Mitglied/ern zugesandt.

§ 9 — Beschlussfassung

Die in Vor­stands­sit­zun­gen und in den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen gefaß­ten Beschlüs­se sind schrift­lich nie­der­zu­le­gen und von dem jewei­li­gen Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Pro­to­koll­füh­rer der Sit­zung zu unterzeichnen.

§ 10 — Auflösung des Vereins

  1. Die Auf­lö­sung ist nur in einer zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung zuläs­sig. Für den Beschluß, den Ver­ein auf­zu­lö­sen, ist eine 3/4 Mehr­heit, der Mit­glie­der erforderlich.
  2. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an den Pari­tä­ti­schen Lan­des­ver­band Sachsen,der es aus­schließ­lich und unmit­tel­bar für gemein­nüt­zi­ge bzw. mild­tä­ti­ge Wohl­fahrts­zwe­cke zu ver­wen­den hat.

Beschluss der Sat­zung in der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 15.04.2014