Satzung des Vereins
§ 1 – Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen Wegweiser e. V.
- Der Verein wirkt im Gebiet des Freistaates Sachsen, mit räumlichen Schwerpunkten im Landkreis Leipzig und Nordsachsen sowie der kreisfreien Stadt Leipzig.
- Der Sitz ist Böhlen.
- Er ist unter der Nummer VR 450 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Borna eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein dient der Förderung und Durchführung von Angeboten im Betreuungs‑, Bildungs‑, Beratungs- und Kulturbereich sowie der Unterstützung zur Gründung von Selbsthilfegruppen unter dem Dach des Paritätischen Wohlfahrtverbandes und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 AO. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Insbesondere erstrebt er keinen Gewinn.
- Der Zweck wird von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern und Bürger*innen sowie angestellten Fachkräften insbesondere verwirklicht durch:
- Die Unterhaltung einer Familien- und Erziehungsberatungsstelle mit diversen Außenstelle sowie mit der Durchführung von Projekten der Schulsozialarbeit i.S.d. KJHG
(Förderung der Jugend- und Altenhilfe i.S.d. § 52 II Nr. 4 AO) - Die Durchführung und Organisation theaterpädagogischer Projekte sowie von themenbezogenen Kunstausstellungen
(Förderung von Kunst- und Kultur i.S.d. § 52 II Nr. 5 AO). - Die Unterhaltung einer Koordinierungs- und Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt sowie eines Frauen- und Kinderschutzhauses
(Gleichbehandlung von Männern und Frauen i.S.d. § 52 II Nr. 19 AO sowie Förderung der Kriminalprävention i.S.d. § 52 II Nr. 20 AO).
- Die Koordination der Landesarbeitsgemeinschaft der Frauenschutzhäuser und Interventionsstellen im Freistaat Sachsen
(die Förderung des Wohlfahrtswesens insbesondere der Zwecke des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und seiner Unterverbände i.S.d. § 52 II Nr. 9 AO). - Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger mildtätiger und kirchlicher Zwecke i.S.d. § 52 II Nr. 25 AO.
- Die Förderung der Unterstützung und Hilfe für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen i.S.d. § 53 Nr. 1 AO.
- Die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler i.S. d. § 53 Nr. 1 AO.
- Die Förderung des Sports i.S. d. § 52 II Nr. 21 AO.
- Die Unterhaltung einer Familien- und Erziehungsberatungsstelle mit diversen Außenstelle sowie mit der Durchführung von Projekten der Schulsozialarbeit i.S.d. KJHG
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Für die Koordination der Landesarbeitsgemeinschaft der Frauenschutzhäuser und Interventionsstellen im Freistaat Sachsen kann ein gesondertes Konto geführt werden.
- In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten Vereinsmitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Dies schließt weder den Einsatz von Aufwendung noch eine angemessene Tätigkeitsvergütung und Zuschüsse zu Fortbildungsmaßnahmen aus. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufheben des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, die bereit und in der Lage ist, die Tätigkeit des Vereins im Sinne des Vereinszweckes zu unterstützen.
- Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluß. Wird beabsichtigt, die Aufnahme abzulehnen, ist dem Antragsteller die Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbeschlusses steht dem Antragsteller das Recht auf Beschwerde zu, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
- Personen, die sich um die Förderung des Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Vereins. Sie werden durch Beschluß des Vorstandes von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß durch den Vorstand wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder aus anderen wichtigen Gründen.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, bei schwerwiegenden Gründen kann diese Frist verringert werden.
- Wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses steht dem Mitglied das Recht auf Beschwerde zu. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§ 4 – Finanzierung
Der Verein finanziert sich durch:
- Zuschüsse, Spenden und Bußgelder
- Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung durch Beschluß festgelegt wird.
§ 5 — Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 — Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und maximal 3 weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist
- der/ die Vorsitzende und der/ die stellvertretende Vorsitzende oder
- der/ die Vorsitzende oder der/ die stellvertretende Vorsitzende und jeweils ein Vorstandsmitglied.
Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so erfolgt die Neubesetzung mit dem Kandidaten der letzten Wahlversammlung mit den meisten Stimmen.
- Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle durch den/die Schriftführer/in anzufertigen.
§ 7 — Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung sowie die Vertretung des Vereins nach außen hin. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören weiterhin:
a) Die Koordinierung der Vereinsarbeit,
b) die Entscheidung über Neubeginn, Weiterführung und Beendigung von Projekten, einschließlich der Personalentscheidungen
c) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) die Erstellung des Haushaltsplanes,
e) die Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
f) die Leitung der Mitgliederversammlungen und Vorbereitung ihrer Beschlüsse,
g) die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern,
h) Entscheidung über Nutzungsverträge von Grundstücken und beweglichem Vermögen - Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte nach innen eine Geschäftsführung bestellen und weitere Mitarbeiter*innen einstellen.
§ 8 — Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich bis spätestens Ende des 2. Quartals des folgenden Geschäftsjahres einzuberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen vor dem Termin bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
- die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Bestellung von 2 Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
- die Festlegung des Mitgliedsbeitrages
- Satzungsänderungen,
- in sonstigen in der Satzung bestimmten Fällen.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
- Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird auf Aufforderung dem / den Mitglied/ern zugesandt.
§ 9 — Beschlussfassung
Die in Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 10 — Auflösung des Vereins
- Die Auflösung ist nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung zulässig. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit, der Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Landesverband Sachsen,der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Beschluss der Satzung in der Mitgliederversammlung am 15.04.2014