Digitale Gewalt

https://youtu.be/E5mtHvsm_9U

SHOWNOTES / BIO / QUELLEN:

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Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen fin­det ihr in fol­gen­dem Buch:
Nive­di­ta Prasad/Bundesverband Frau­en­be­ra­tungs­stel­len und Frau­en­not­ru­fe — Frau­en gegen Gewalt 2021

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Strafrechtliche Möglichkeiten:

  • Ehr­de­lik­te gemäß §§ 185 ff StGB,
  • Ver­let­zung des höchst­per­sön­li­chen Lebens­be­reichs durch Bild­auf­nah­men gemäß § 201a StGB, 
  • Aus­spä­hen von Daten gemäß § 202a StGB, 
  • Abfan­gen von Daten gemäß § 202b StGB, 
  • Vor­be­rei­ten des Aus­spä­hens und Abfan­gen von Daten gemäß § 202c StGB, 
  • Daten­heh­le­rei gemäß § 202d StGB, 
  • Nach­stel­lung gemäß § 238 StGB (Stal­king),
  • Com­pu­ter­be­trug gemäß § 263a StGB, 
  • Daten­ver­än­de­rung gemäß § 303a StGB, 
  • Straf­vor­schrif­ten des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes in Bezug auf Stal­ker­wa­re gemäß § 42 BDSG,
  • Nor­men des Urhe­ber- und Kunsturheberrechts.

Wer­den Bil­der der betrof­fe­nen Per­son öffent­lich im Inter­net ver­brei­tet, kön­nen auch die Nor­men des Urhe­ber­rechts (uner­laub­te Ver­wer­tung urhe­ber­recht­lich geschütz­ter Wer­ke gemäß § 106 UrhG und uner­laub­te Ein­grif­fe in ver­wand­te Schutz­rech­te gemäß § 108 UrhG) und des Kunst­ur­he­ber­rechts (unbe­fug­tes Ver­brei­ten oder öffent­li­ches zur Schau stel­len von Bild­nis­sen gemäß §§ 33 i.V. 22, 23 KUG) grei­fen. Auch hier sind eige­ne Straf­tat­be­stän­de geschaf­fen wor­den, die ent­we­der nur auf Antrag oder bei der Annah­me des öffent­li­chen Inter­es­ses ver­folgt wer­den. Erfol­gen Hand­lun­gen, die sich unter die­sen Straf­tat­be­stän­den zusam­men­fas­sen las­sen, kön­nen die­se ange­zeigt und müs­sen sodann von den Ermitt­lungs­be­hör­den ermit­telt wer­den. Sofern sich eine beschul­dig­te Per­son fin­den lässt, es sich um eine straf­ba­re Hand­lung han­delt und kei­ne Ver­fah­rens­hin­der­nis­se, wie etwa Ver­jäh­rung im Weg ste­hen, wird die Per­son bei hin­rei­chen­dem Tat­ver­dacht ange­klagt oder es ergeht ein Strafbefehl.

Das größ­te Pro­blem bei der Durch­set­zung der Ansprü­che ist in vie­len Fäl­len, dass die rele­van­ten Ver­öf­fent­li­chun­gen anonym erfol­gen, sodass die Täte­rin­nen zunächst nam­haft gemacht wer­den müs­sen. Dies betrifft die Straf­ver­fol­gung von Hate Speech wie auch digi­ta­ler Gewalt im Nah­be­reich, da selbst bei star­ken Indi­zi­en, dass die für die Tat erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen nur einemei­ner bestimm­ten Täte­rin aus dem Nah­be­reich vor­lie­gen, dies allein oft­mals nicht aus­reicht, um die kon­kre­te Täter­schaft zu bele­gen. Inso­fern wer­den immer wie­der For­de­run­gen nach Ein­füh­rung einer Klar­na­mens­pflicht im Netz laut.

Gleich­zei­tig ist Mei­nungs- und Zen­sur­frei­heit ein hohes Gut und gera­de im Inter­net, in dem jedes The­ma bespro­chen wird, man sich über jedes The­ma infor­mie­ren und grenz­über­schrei­tend auf Miss­stän­de auf­merk­sam machen kann, essen­zi­ell für eine demo­kra­ti­sche Teil­ha­be. Hier­bei ist auch die Wah­rung von Anony­mi­tät ein wich­ti­ger Fak­tor, ins­be­son­de­re wenn man etwa an beson­ders dis­kri­mi­nier­te und gefähr­de­te Grup­pen denkt. Im Hin­blick auf die Durch­set­zung der Straf­ver­fol­gung bil­det sich daher ein Span­nungs­feld zwi­schen dem Erfor­der­nis der Wah­rung von Anony­mi­tät und der Ver­fol­gungs­mög­lich­keit von Täte­rin­nen digi­ta­ler Gewalt. 

Im Juni 2020 wur­de das Gesetz zur Bekämp­fung des Rechts­extre­mis­mus und der Hass­kri­mi­na­li­tät vom Bun­des­tag beschlos­sen, wel­ches besagt, dass in sozia­len Netz­wer­ken künf­tig Inhal­te mit Neo­na­zi-Pro­pa­gan­da, Mord- und Ver­ge­wal­ti­gungs­dro­hun­gen oder kin­der­por­no­gra­phi­schem Mate­ri­al gemel­det wer­den müs­sen und laut § 3a NetzDG nicht nur ent­fernt, son­dern auch der Zugang zu ihnen gesperrt wer­den muss. Die sozia­len Netz­wer­ke müs­sen dem BKA nicht nur den ver­däch­ti­gen Inhalt, son­dern auch die IP-Adres­se des ver­däch­ti­gen Nut­zers mit­tei­len. Die Betrof­fe­nen selbst kön­nen zur Nam­haft­ma­chung der Täte­rin­nen gemäß § 14 Abs. 3 TMG Aus­kunft über Bestands­da­ten von Nut­ze­rin­nen bean­tra­gen, wenn dies zur Durch­set­zung zivil­recht­li­cher Ansprü­che erfor­der­lich ist. Vor­aus­set­zung ist die Ver­let­zung abso­lut geschütz­ter Rech­te durch die­se Nut­ze­rin­nen durch straf­ba­re Hand­lun­gen nach den in § 1 Abs. 3 NetzDG auf­ge­zähl­ten Tat­be­stän­den. Genannt wer­den hier bei­spiels­wei­se: Belei­di­gungs­de­lik­te (§§ 185 ff StGB), Volks­ver­het­zung (§ 130 StGB) oder auch die Ver­let­zung des höchst­per­sön­li­chen Lebens­be­reichs durch Bild­auf­nah­men (§ 201a StGB). 

Für Betrof­fe­ne ist häu­fig der ein­fachs­te Weg einer Nam­haft­ma­chung über die Ermitt­lungs­be­hör­den, nach­dem die Tat straf­recht­lich ange­zeigt wur­de. Pro­ble­ma­tisch wird dies jedoch, wenn die Ermitt­lungs­be­hör­den weder fach­lich noch per­so­nell hin­rei­chend zur Bekämp­fung und Ver­fol­gung von digi­ta­ler Gewalt aus­ge­stat­tet sind. Pro­ble­ma­tisch ist auch, dass sich Ser­ver in ande­ren Län­dern befin­den und Rechts­hil­fe­er­su­chen an die Stand­or­te der Anbie­ter wegen der dor­ti­gen Rechts­vor­schrif­ten nicht bear­bei­tet werden.

Neben der straf­recht­li­chen Ver­fol­gung besteht die Mög­lich­keit, zivil­recht­lich wegen Unter­las­sung und Löschung gegen den Täter vor­zu­ge­hen. Aber auch ein Nähe­rungs- und Kon­takt­ver­bot nach dem Gewalt­schutz­ge­setz (GewSchG) ist denk­bar. Ein Ver­stoß gegen eine erlas­se­ne Gewalt­schutz­ver­fü­gung führt sodann zu der Mög­lich­keit der straf­recht­li­chen Ver­fol­gung oder Gel­tend­ma­chung von soge­nann­ten Ord­nungs­gel­dern. Das GewSchG erfasst in § 1 Abs. 1 GewSchG vor­sätz­li­che Ver­let­zun­gen des Kör­pers, der Gesund­heit oder der Frei­heit einer ande­ren Per­son. Digi­ta­le Gewalt wird nicht expli­zit auf­ge­zählt. Zwar umfasst die »Gesund­heit« im Sin­ne des § 1 GewSchG auch die psy­chi­sche Gesund­heit, so dass medi­zi­nisch fest­stell­ba­re psy­chi­sche Gesund­heits­schä­den jeden­falls bei einer erheb­li­chen Beein­träch­ti­gung Unter­las­sungs­an­sprü­che aus­lö­sen kön­nen. Pro­ble­ma­tisch wird aber so gut wie immer der Vor­satz, also Wis­sen und Wol­len der Ver­let­zung des geschütz­ten Rechts­gu­tes, sein. Zwar genügt der beding­te Vor­satz, also das Wis­sen um einen mög­li­chen Erfolg, der nicht erwünscht sein muss, aber bil­li­gend in Kauf genom­men wur­de aus, aber es muss bewie­sen wer­den, dass der­die Täte­rin die kon­kre­te psy­chi­sche Fol­ge zumin­dest bil­li­gend in Kauf genom­men hat und nicht nur fahr­läs­sig ver­ur­sacht hat.

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Unter­bleibt der Straf­an­trag, ist zu unter­schei­den, ob es sich um abso­lu­te oder rela­ti­ve Antrags­de­lik­te han­delt. Abso­lu­te Antrags­de­lik­te kön­nen nur straf­recht­lich ver­folgt wer­den, wenn ein Antrag gestellt wur­de. Andern­falls besteht ein Ver­fol­gungs­hin­der­nis, das zwin­gend zur Ein­stel­lung des Ver­fah­rens führt. Abso­lu­te Antrags­de­lik­te sind z.B. die §§ 185ff StGB und 42 BDSG, wobei hier neben der betrof­fe­nen Per­son auch der Dienst­vor­ge­setz­te, die oder der Bun­des­be­auf­trag­te und die Auf­sichts­be­hör­de antrags­be­rech­tigt sind. Bei rela­ti­ven Antrags­de­lik­ten besteht die Mög­lich­keit, dass die Staats­an­walt­schaft – unab­hän­gig von der Stel­lung des Straf­an­trags durch die Betrof­fe­ne – das beson­de­re öffent­li­che Inter­es­se annimmt. Dies kann sogar auch noch in der Haupt­ver­hand­lung erfol­gen.

Zivilrechtliche Möglichkeiten:

Abmahnung:

Außer­ge­richt­lich kön­nen zivil­recht­li­che Ansprü­che zunächst über eine Abmah­nung gel­tend gemacht wer­den. Der Zweck einer Abmah­nung ist es, gegen­über Ver­let­ze­rin­nen die Rechts­wid­rig­keit ihres Han­delns anzu­zei­gen und sie auf­zu­for­dern, die­ses zukünf­tig zu unter­las­sen. Fer­ner wird durch eine Abmah­nung ver­deut­licht, dass eine Per­son nicht gewillt ist, die Rechts­ver­let­zung hin­zu­neh­men, son­dern gegen die­se recht­lich, unter Umstän­den auch gericht­lich, vor­zu­ge­hen. Mit einer Abmah­nung wird dazu auf­ge­for­dert, die kon­kre­te Äuße­rung oder Hand­lung zu unter­las­sen. Hat bereits eine Ver­brei­tung der betref­fen­den Äuße­rung oder des Bild­ma­te­ri­als statt­ge­fun­den, kön­nen Ver­let­ze­rin­nen fer­ner zur Fol­gen­be­sei­ti­gung ver­pflich­tet wer­den. Dem­nach müs­sen sie bei­spiels­wei­se selbst dafür Sor­ge tra­gen, dass die ent­spre­chen­den Inhal­te nicht mehr im Inter­net auf­zu­fin­den sind und ent­fernt werden. 

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Zudem wer­den Ver­let­ze­rin­nen auf­ge­for­dert, eine soge­nann­te straf­be­wehr­te Unter­las­sungs­er­klä­rung abzu­ge­ben. In die­ser ver­pflich­ten sich Ver­let­ze­rin­nen, die Äuße­rung oder Hand­lung zu unter­las­sen sowie für den Fall der Zuwi­der­hand­lung eine Ver­trags­stra­fe zu zah­len. Die Ver­trags­stra­fe dient der Abschre­ckung und damit der Siche­rung des Unter­las­sungs­ver­spre­chens. In jedem Fall der schuld­haf­ten Zuwi­der­hand­lung gegen die Unter­las­sungs­ver­pflich­tung, also etwa bei einer erneu­ten Ver­brei­tung der kon­kre­ten Äuße­rung bzw. Wie­der­ho­lung der Hand­lung, wird eine Ver­trags­stra­fe ver­wirkt. Dane­ben umfasst das Unter­las­sungs­ge­bot auch soge­nann­te kern­glei­che Ver­stö­ße, also etwa leicht abge­wan­del­te Äuße­run­gen. Betrof­fe­ne haben es mit­hin in der Hand, bei Zuwi­der­hand­lun­gen gegen die Unter­las­sungs­er­klä­rung unver­züg­lich selbst gegen Ver­let­ze­rin­nen vor­zu­ge­hen und die Zah­lung der Ver­trags­stra­fe zu for­dern. Zur Unter­las­sung und Besei­ti­gung der Hand­lung sowie der Abga­be einer straf­be­wehr­ten Unter­las­sungs­er­klä­rung wird Ver­let­ze­rin­nen regel­mä­ßig eine Frist gesetzt, gera­de bei Taten oder Äuße­run­gen im Inter­net kann die­se Frist sehr kurz bemes­sen wer­den. Häu­fig wird dabei eine Woche als aus­rei­chend ange­se­hen. Je nach Art des Medi­ums und der Schwe­re der Rechts­ver­let­zung las­sen sich jedoch auch deut­lich kür­ze­re Fris­ten, etwa von 24 bis 48 Stun­den, gut recht­fer­ti­gen. Fer­ner kön­nen Abge­mahn­te zugleich auf­ge­for­dert wer­den, die durch die Beauf­tra­gung einer Anwäl­tin ent­stan­de­nen Kos­ten zu tra­gen. Dane­ben kön­nen im Abmahn­schrei­ben auch Ansprü­che auf Scha­dens­er­satz oder Geld­ent­schä­di­gung gel­tend gemacht wer­den. Grund­sätz­lich ist es für Betrof­fe­ne zwar mög­lich, eine Abmah­nung selbst aus­zu­spre­chen, es wird aber auf­grund der recht­li­chen Viel­schich­tig­keit nicht emp­foh­len. Eine Abmah­nung ist der Grund­stein für das wei­te­re zivil­recht­li­che Vor­ge­hen – Feh­ler kön­nen sich auf spä­te­re gericht­li­che Ver­fah­ren aus­wir­ken. Erheb­lich ist dies vor allem im Hin­blick auf die Beweis­si­che­rung, die regel­mä­ßig nur im Vor­feld einer Abmah­nung umfas­send erfol­gen kann. Also bevor Ver­let­ze­rin­nen Kennt­nis von dem recht­li­chen Vor­ge­hen der Betrof­fe­nen erlan­gen. Über anfal­len­de Kos­ten und poten­zi­el­le Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen infor­mie­ren Anwäl­tin­nen in der Regel aus­führ­lich beim Erstkontakt.

Einstweilige Verfügung

Ver­wei­gern Ver­let­ze­rin­nen die Abga­be einer straf­be­wehr­ten Unter­las­sungs­er­klä­rung, kön­nen Betrof­fe­ne bei dem zustän­di­gen Zivil­ge­richt eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung bean­tra­gen. Zu beach­ten ist dabei, dass der Antrag auf eine sol­che Ver­fü­gung nur inner­halb einer engen Frist gestellt wer­den kann. Die­se Frist vari­iert teil­wei­se bei den Gerich­ten, in der Regel ist jedoch von einem Monat seit Kennt­nis der Rechts­ver­let­zung aus­zu­ge­hen. Fer­ner unter­liegt das einst­wei­li­ge Ver­fü­gungs­ver­fah­ren dem Grund­satz, dass es kei­ne end­gül­ti­ge Rege­lung schaf­fen soll, also ein etwa­iges Haupt­sa­che­ver­fah­ren nicht vor­weg­neh­men darf. Des­halb kön­nen nur Unter­las­sungs­an­sprü­che, nicht aber Ansprü­che auf Besei­ti­gung, Scha­dens­er­satz oder Geld­ent­schä­di­gung in die­sem Ver­fah­ren gel­tend gemacht wer­den.

Hauptsacheverfahren

Da die Ansprü­che auf Besei­ti­gung, Scha­dens­er­satz und Geld­ent­schä­di­gung nur in einem Haupt­sa­che­ver­fah­ren gel­tend gemacht wer­den kön­nen, kann es sich sinn­voll sein, ohne vor­he­ri­ges Ver­fü­gungs­ver­fah­ren Kla­ge gegen die Rechts­ver­let­zung zu erhe­ben. Der Nach­teil des Haupt­sa­che­ver­fah­rens liegt offen­sicht­lich in der Ver­fah­rens­dau­er. Für eine rasche Unter­bin­dung einer Rechts­ver­let­zung ist die­ses Ver­fah­ren unge­eig­net, da bereits für die ers­te Instanz in der Regel von einer Ver­fah­rens­dau­er von min­des­tens einem Jahr zu rech­nen ist.

Vor­tei­le des zivil­recht­li­chen Ver­fah­rens sind, dass Betrof­fe­ne sowohl außer­ge­richt­lich als auch gericht­lich die Kon­trol­le über das Ver­fah­ren haben. Ent­ge­gen dem straf­recht­li­chen Vor­ge­hen ent­schei­den Betrof­fe­ne selbst, ob und wie sie das Ver­fah­ren betrei­ben. Das Ver­fah­ren kann nicht wie im Straf­recht von staat­li­cher Sei­te ein­ge­stellt oder gegen den Wil­len der Betrof­fe­nen betrie­ben wer­den. Dem­entspre­chend haben Betrof­fe­ne auch die Wahl, das Ver­fah­ren (nur) außer­ge­richt­lich oder auch bzw. aus­schließ­lich vor Gericht zu füh­ren. Außer­dem kön­nen in einem zivil­recht­li­chen Ver­fah­ren Hand­lun­gen ver­folgt wer­den, die kein straf­recht­lich rele­van­tes Ver­hal­ten dar­stel­len, bei­spiels­wei­se nicht die Schwel­le zur Belei­di­gung oder Ver­leum­dung im straf­recht­li­chen Sinn über­schrei­ten. Dabei sind die zur Been­di­gung einer Rechts­ver­let­zung not­wen­di­gen Unter­las­sungs- und Besei­ti­gungs­an­sprü­che ver­schul­dens­un­ab­hän­gig. Das heißt für die Durch­set­zung zivil­recht­li­cher Ansprü­che ist es nicht rele­vant, ob etwa bestimm­te Äuße­run­gen mit der Absicht getä­tigt wor­den sind, einer Per­son Scha­den zuzu­fü­gen oder ob die äußern­de Per­son wuss­te, wel­che Aus­wir­kun­gen die­se Äuße­run­gen haben. Somit sind Unter­las­sungs- und Besei­ti­gungs­an­sprü­che meist leich­ter durch­setz­bar als Straf­an­zei­gen, die auch den sub­jek­ti­ven Tat­be­stand, also den Vor­satz, eines Delikts erfül­len müs­sen. Offen­sicht­li­cher Nach­teil des zivil­recht­li­chen Ver­fah­rens ist die Kos­ten­fol­ge. Hier müs­sen Betrof­fe­ne die Kos­ten des Ver­fah­rens, jeden­falls zunächst, selbst tra­gen. Auch besteht das Kos­ten­ri­si­ko bei einem Unter­lie­gen vor Gericht. In die­sem Fall wären auch die Kos­ten der Gegen­sei­te zu erstat­ten. Zwar kann in einem zivil­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren zudem Scha­dens­er­satz bzw. eine Geld­ent­schä­di­gung gefor­dert wer­den, die Höhe der hier ein­klag­ba­ren Beträ­ge soll­te jedoch nicht über­schätzt wer­den. Auch ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass ein zivil­recht­li­ches Ver­fah­ren in der Regel nur dann betrie­ben wer­den kann, wenn die han­deln­den Per­so­nen nament­lich bekannt sind. Die Mög­lich­keit einer Anzei­ge gegen unbe­kannt, wie das Straf­recht sie kennt, besteht also nicht. Es erfolgt auch kei­ne Ermitt­lung der Per­son oder des Sach­ver­halts von staat­li­cher Sei­te, d.h. die betrof­fe­ne Per­son muss bei­spiels­wei­se Real­na­men von Inter­net­use­rin­nen und Adres­se selbst ermit­teln. Und ist es zudem auch für Betrof­fe­ne weder außer­ge­richt­lich noch gericht­lich mög­lich, anonym zu bleiben.

Ein zivil­recht­li­ches Vor­ge­hen gegen digi­ta­le Gewalt ist vor allem nach den Rege­lun­gen des Delikts­rechts mög­lich. Das Delikts­recht ermög­licht Per­so­nen, sich gegen soge­nann­te uner­laub­te Hand­lun­gen zu weh­ren, die Schutz­gü­ter im Sin­ne der §§ 823ff. BGB ver­let­zen.
Zunächst ist über § 823 Abs. 2 BGB mög­lich, ins­be­son­de­re gegen sol­che Hand­lun­gen und Äuße­run­gen, die auch straf­recht­li­che Tat­be­stän­de erfül­len, zivil­recht­li­che Ansprü­che gel­tend zu machen: 

  • §§ 185ff. (Belei­di­gungs- und Ehrdelikte),
  • § 201a (Ver­let­zung des höchst­per­sön­li­chen Lebens­be­reichs durch Bildaufnahmen),
  • § 238 (Nach­stel­lung),
  • §§ 240 f. StGB (Nöti­gung und Bedro­hung) sowie Ver­let­zun­gen des Rechts am eige­nen Bild (§§ 22 S. 1, 23 II KUG).

Dage­gen kann nach § 823 Abs. 1 BGB zivil­recht­lich auch gegen sol­che Hand­lun­gen und Äuße­run­gen vor­ge­gan­gen wer­den, die kei­nen Straf­tat­be­stand erfül­len, aber ein Schutz­gut der Norm ver­let­zen. Als wich­tigs­tes Schutz­gut für das Feld der digi­ta­len Gewalt ist dabei das All­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht zu nen­nen, auf das aus die­sem Grund im Fol­gen­den kurz ein­zu­ge­hen ist.

Als Aus­prä­gung der ver­fas­sungs­recht­li­chen Prin­zi­pi­en der Unan­tast­bar­keit der Men­schen­wür­de und des Rechts auf freie Ent­fal­tung der Per­sön­lich­keit (Art. 1 und 2 GG) stellt das All­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht bestimm­te Aspek­te der Per­sön­lich­keits­ent­fal­tung einer Per­son und ihrer Selbst­be­stimmt­heit unter einen spe­zi­el­len grund­recht­li­chen Schutz. Sei­ne Aus­prä­gung ist jeweils anhand des kon­kre­ten Falls zu ermit­teln. In der Recht­spre­chung sind der­zeit u.a. fol­gen­de Aus­prä­gun­gen des All­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts als Fall­grup­pen aner­kannt, die für das Vor­ge­hen gegen digi­ta­le Gewalt den Schwer­punkt bilden: 

  • das Recht am eige­nen Bild,
  • das Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbstbestimmung,
  • das Recht auf Privatheit,
  • der Schutz vor Unwahrheit,
  • der Schutz von Ehre und Ruf und der Schutz vor Gefähr­dung von Leben und Freiheit.

Die­se Fall­grup­pen sind jedoch nicht abschlie­ßend, son­dern in der Recht­spre­chung gera­de im Hin­blick auf die tech­ni­schen und media­len Ent­wick­lun­gen der letz­ten bei­den Jahr­zehn­te in stän­di­gem Wan­del. In der Pra­xis über­schnei­den sich die von der Recht­spre­chung gebil­de­ten Fall­grup­pen oft­mals. Sämt­li­che Fall­grup­pen erfah­ren zudem seit kur­zem zusätz­li­chen Schutz über die daten­schutz­recht­li­chen Rege­lun­gen des Zivilrechts.

iv
Der Weg­wei­ser e.V. mit dem Ver­eins­sitz in Böh­len enga­giert sich frau­en- und fami­li­en­po­li­tisch und bie­tet psy­cho­so­zia­le Hil­fe- und Bera­tungs­an­ge­bo­te für Fami­li­en, Eltern und Kinder. 

Hier­hin könnt ihr euch von erleb­ter Gewalt wen­den:
Die Kon­takt­da­ten der Bera­tungs­stel­le gegen häus­li­che Gewalt und Stal­king sind:
Lan­ge Str. 50, 04668 Grim­ma,
Tel.: 03437–708478,
im Not­fall: 0177–3039219,
Email: interventionsstelle@weweiser-boehlen.de .

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Das bun­des­wei­te Hil­fe­te­le­fon „Gewalt gegen Frau­en“ ist bun­des­wei­tes Bera­tungs­an­ge­bot für Frau­en, die Gewalt erlebt haben oder noch erle­ben. Qua­li­fi­zier­te Bera­te­rin­nen ste­hen den Hil­fe­su­chen­den ver­trau­lich zur Sei­te und ver­mit­teln sie bei Bedarf an Unter­stüt­zungs­an­ge­bo­te vor Ort, etwa an eine Frau­en­be­ra­tungs­stel­le oder ein Frau­en­haus in der Nähe. Auch Ange­hö­ri­ge, Freun­din­nen und Freun­de sowie Fach­kräf­te wer­den anonym und kos­ten­frei bera­ten: https://www.hilfetelefon.de/das-hilfetelefon.html