SHOWNOTES / BIO / QUELLEN:
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Ausführliche Informationen findet ihr in folgendem Buch:
Nivedita Prasad/Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe — Frauen gegen Gewalt 2021
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Strafrechtliche Möglichkeiten:
- Ehrdelikte gemäß §§ 185 ff StGB,
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB,
- Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB,
- Abfangen von Daten gemäß § 202b StGB,
- Vorbereiten des Ausspähens und Abfangen von Daten gemäß § 202c StGB,
- Datenhehlerei gemäß § 202d StGB,
- Nachstellung gemäß § 238 StGB (Stalking),
- Computerbetrug gemäß § 263a StGB,
- Datenveränderung gemäß § 303a StGB,
- Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in Bezug auf Stalkerware gemäß § 42 BDSG,
- Normen des Urheber- und Kunsturheberrechts.
Werden Bilder der betroffenen Person öffentlich im Internet verbreitet, können auch die Normen des Urheberrechts (unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 UrhG und unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte gemäß § 108 UrhG) und des Kunsturheberrechts (unbefugtes Verbreiten oder öffentliches zur Schau stellen von Bildnissen gemäß §§ 33 i.V. 22, 23 KUG) greifen. Auch hier sind eigene Straftatbestände geschaffen worden, die entweder nur auf Antrag oder bei der Annahme des öffentlichen Interesses verfolgt werden. Erfolgen Handlungen, die sich unter diesen Straftatbeständen zusammenfassen lassen, können diese angezeigt und müssen sodann von den Ermittlungsbehörden ermittelt werden. Sofern sich eine beschuldigte Person finden lässt, es sich um eine strafbare Handlung handelt und keine Verfahrenshindernisse, wie etwa Verjährung im Weg stehen, wird die Person bei hinreichendem Tatverdacht angeklagt oder es ergeht ein Strafbefehl.
Das größte Problem bei der Durchsetzung der Ansprüche ist in vielen Fällen, dass die relevanten Veröffentlichungen anonym erfolgen, sodass die Täterinnen zunächst namhaft gemacht werden müssen. Dies betrifft die Strafverfolgung von Hate Speech wie auch digitaler Gewalt im Nahbereich, da selbst bei starken Indizien, dass die für die Tat erforderlichen Informationen nur einemeiner bestimmten Täterin aus dem Nahbereich vorliegen, dies allein oftmals nicht ausreicht, um die konkrete Täterschaft zu belegen. Insofern werden immer wieder Forderungen nach Einführung einer Klarnamenspflicht im Netz laut.
Gleichzeitig ist Meinungs- und Zensurfreiheit ein hohes Gut und gerade im Internet, in dem jedes Thema besprochen wird, man sich über jedes Thema informieren und grenzüberschreitend auf Missstände aufmerksam machen kann, essenziell für eine demokratische Teilhabe. Hierbei ist auch die Wahrung von Anonymität ein wichtiger Faktor, insbesondere wenn man etwa an besonders diskriminierte und gefährdete Gruppen denkt. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Strafverfolgung bildet sich daher ein Spannungsfeld zwischen dem Erfordernis der Wahrung von Anonymität und der Verfolgungsmöglichkeit von Täterinnen digitaler Gewalt.
Im Juni 2020 wurde das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom Bundestag beschlossen, welches besagt, dass in sozialen Netzwerken künftig Inhalte mit Neonazi-Propaganda, Mord- und Vergewaltigungsdrohungen oder kinderpornographischem Material gemeldet werden müssen und laut § 3a NetzDG nicht nur entfernt, sondern auch der Zugang zu ihnen gesperrt werden muss. Die sozialen Netzwerke müssen dem BKA nicht nur den verdächtigen Inhalt, sondern auch die IP-Adresse des verdächtigen Nutzers mitteilen. Die Betroffenen selbst können zur Namhaftmachung der Täterinnen gemäß § 14 Abs. 3 TMG Auskunft über Bestandsdaten von Nutzerinnen beantragen, wenn dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Voraussetzung ist die Verletzung absolut geschützter Rechte durch diese Nutzerinnen durch strafbare Handlungen nach den in § 1 Abs. 3 NetzDG aufgezählten Tatbeständen. Genannt werden hier beispielsweise: Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder auch die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB).
Für Betroffene ist häufig der einfachste Weg einer Namhaftmachung über die Ermittlungsbehörden, nachdem die Tat strafrechtlich angezeigt wurde. Problematisch wird dies jedoch, wenn die Ermittlungsbehörden weder fachlich noch personell hinreichend zur Bekämpfung und Verfolgung von digitaler Gewalt ausgestattet sind. Problematisch ist auch, dass sich Server in anderen Ländern befinden und Rechtshilfeersuchen an die Standorte der Anbieter wegen der dortigen Rechtsvorschriften nicht bearbeitet werden.
Neben der strafrechtlichen Verfolgung besteht die Möglichkeit, zivilrechtlich wegen Unterlassung und Löschung gegen den Täter vorzugehen. Aber auch ein Näherungs- und Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ist denkbar. Ein Verstoß gegen eine erlassene Gewaltschutzverfügung führt sodann zu der Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung oder Geltendmachung von sogenannten Ordnungsgeldern. Das GewSchG erfasst in § 1 Abs. 1 GewSchG vorsätzliche Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person. Digitale Gewalt wird nicht explizit aufgezählt. Zwar umfasst die »Gesundheit« im Sinne des § 1 GewSchG auch die psychische Gesundheit, so dass medizinisch feststellbare psychische Gesundheitsschäden jedenfalls bei einer erheblichen Beeinträchtigung Unterlassungsansprüche auslösen können. Problematisch wird aber so gut wie immer der Vorsatz, also Wissen und Wollen der Verletzung des geschützten Rechtsgutes, sein. Zwar genügt der bedingte Vorsatz, also das Wissen um einen möglichen Erfolg, der nicht erwünscht sein muss, aber billigend in Kauf genommen wurde aus, aber es muss bewiesen werden, dass derdie Täterin die konkrete psychische Folge zumindest billigend in Kauf genommen hat und nicht nur fahrlässig verursacht hat.
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Unterbleibt der Strafantrag, ist zu unterscheiden, ob es sich um absolute oder relative Antragsdelikte handelt. Absolute Antragsdelikte können nur strafrechtlich verfolgt werden, wenn ein Antrag gestellt wurde. Andernfalls besteht ein Verfolgungshindernis, das zwingend zur Einstellung des Verfahrens führt. Absolute Antragsdelikte sind z.B. die §§ 185ff StGB und 42 BDSG, wobei hier neben der betroffenen Person auch der Dienstvorgesetzte, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde antragsberechtigt sind. Bei relativen Antragsdelikten besteht die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft – unabhängig von der Stellung des Strafantrags durch die Betroffene – das besondere öffentliche Interesse annimmt. Dies kann sogar auch noch in der Hauptverhandlung erfolgen.
Zivilrechtliche Möglichkeiten:
Abmahnung:
Außergerichtlich können zivilrechtliche Ansprüche zunächst über eine Abmahnung geltend gemacht werden. Der Zweck einer Abmahnung ist es, gegenüber Verletzerinnen die Rechtswidrigkeit ihres Handelns anzuzeigen und sie aufzufordern, dieses zukünftig zu unterlassen. Ferner wird durch eine Abmahnung verdeutlicht, dass eine Person nicht gewillt ist, die Rechtsverletzung hinzunehmen, sondern gegen diese rechtlich, unter Umständen auch gerichtlich, vorzugehen. Mit einer Abmahnung wird dazu aufgefordert, die konkrete Äußerung oder Handlung zu unterlassen. Hat bereits eine Verbreitung der betreffenden Äußerung oder des Bildmaterials stattgefunden, können Verletzerinnen ferner zur Folgenbeseitigung verpflichtet werden. Demnach müssen sie beispielsweise selbst dafür Sorge tragen, dass die entsprechenden Inhalte nicht mehr im Internet aufzufinden sind und entfernt werden.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Zudem werden Verletzerinnen aufgefordert, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In dieser verpflichten sich Verletzerinnen, die Äußerung oder Handlung zu unterlassen sowie für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe dient der Abschreckung und damit der Sicherung des Unterlassungsversprechens. In jedem Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung, also etwa bei einer erneuten Verbreitung der konkreten Äußerung bzw. Wiederholung der Handlung, wird eine Vertragsstrafe verwirkt. Daneben umfasst das Unterlassungsgebot auch sogenannte kerngleiche Verstöße, also etwa leicht abgewandelte Äußerungen. Betroffene haben es mithin in der Hand, bei Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungserklärung unverzüglich selbst gegen Verletzerinnen vorzugehen und die Zahlung der Vertragsstrafe zu fordern. Zur Unterlassung und Beseitigung der Handlung sowie der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Verletzerinnen regelmäßig eine Frist gesetzt, gerade bei Taten oder Äußerungen im Internet kann diese Frist sehr kurz bemessen werden. Häufig wird dabei eine Woche als ausreichend angesehen. Je nach Art des Mediums und der Schwere der Rechtsverletzung lassen sich jedoch auch deutlich kürzere Fristen, etwa von 24 bis 48 Stunden, gut rechtfertigen. Ferner können Abgemahnte zugleich aufgefordert werden, die durch die Beauftragung einer Anwältin entstandenen Kosten zu tragen. Daneben können im Abmahnschreiben auch Ansprüche auf Schadensersatz oder Geldentschädigung geltend gemacht werden. Grundsätzlich ist es für Betroffene zwar möglich, eine Abmahnung selbst auszusprechen, es wird aber aufgrund der rechtlichen Vielschichtigkeit nicht empfohlen. Eine Abmahnung ist der Grundstein für das weitere zivilrechtliche Vorgehen – Fehler können sich auf spätere gerichtliche Verfahren auswirken. Erheblich ist dies vor allem im Hinblick auf die Beweissicherung, die regelmäßig nur im Vorfeld einer Abmahnung umfassend erfolgen kann. Also bevor Verletzerinnen Kenntnis von dem rechtlichen Vorgehen der Betroffenen erlangen. Über anfallende Kosten und potenzielle Unterstützungsleistungen informieren Anwältinnen in der Regel ausführlich beim Erstkontakt.
Einstweilige Verfügung
Verweigern Verletzerinnen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, können Betroffene bei dem zuständigen Zivilgericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Zu beachten ist dabei, dass der Antrag auf eine solche Verfügung nur innerhalb einer engen Frist gestellt werden kann. Diese Frist variiert teilweise bei den Gerichten, in der Regel ist jedoch von einem Monat seit Kenntnis der Rechtsverletzung auszugehen. Ferner unterliegt das einstweilige Verfügungsverfahren dem Grundsatz, dass es keine endgültige Regelung schaffen soll, also ein etwaiges Hauptsacheverfahren nicht vorwegnehmen darf. Deshalb können nur Unterlassungsansprüche, nicht aber Ansprüche auf Beseitigung, Schadensersatz oder Geldentschädigung in diesem Verfahren geltend gemacht werden.
Hauptsacheverfahren
Da die Ansprüche auf Beseitigung, Schadensersatz und Geldentschädigung nur in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden können, kann es sich sinnvoll sein, ohne vorheriges Verfügungsverfahren Klage gegen die Rechtsverletzung zu erheben. Der Nachteil des Hauptsacheverfahrens liegt offensichtlich in der Verfahrensdauer. Für eine rasche Unterbindung einer Rechtsverletzung ist dieses Verfahren ungeeignet, da bereits für die erste Instanz in der Regel von einer Verfahrensdauer von mindestens einem Jahr zu rechnen ist.
Vorteile des zivilrechtlichen Verfahrens sind, dass Betroffene sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich die Kontrolle über das Verfahren haben. Entgegen dem strafrechtlichen Vorgehen entscheiden Betroffene selbst, ob und wie sie das Verfahren betreiben. Das Verfahren kann nicht wie im Strafrecht von staatlicher Seite eingestellt oder gegen den Willen der Betroffenen betrieben werden. Dementsprechend haben Betroffene auch die Wahl, das Verfahren (nur) außergerichtlich oder auch bzw. ausschließlich vor Gericht zu führen. Außerdem können in einem zivilrechtlichen Verfahren Handlungen verfolgt werden, die kein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen, beispielsweise nicht die Schwelle zur Beleidigung oder Verleumdung im strafrechtlichen Sinn überschreiten. Dabei sind die zur Beendigung einer Rechtsverletzung notwendigen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche verschuldensunabhängig. Das heißt für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ist es nicht relevant, ob etwa bestimmte Äußerungen mit der Absicht getätigt worden sind, einer Person Schaden zuzufügen oder ob die äußernde Person wusste, welche Auswirkungen diese Äußerungen haben. Somit sind Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche meist leichter durchsetzbar als Strafanzeigen, die auch den subjektiven Tatbestand, also den Vorsatz, eines Delikts erfüllen müssen. Offensichtlicher Nachteil des zivilrechtlichen Verfahrens ist die Kostenfolge. Hier müssen Betroffene die Kosten des Verfahrens, jedenfalls zunächst, selbst tragen. Auch besteht das Kostenrisiko bei einem Unterliegen vor Gericht. In diesem Fall wären auch die Kosten der Gegenseite zu erstatten. Zwar kann in einem zivilgerichtlichen Verfahren zudem Schadensersatz bzw. eine Geldentschädigung gefordert werden, die Höhe der hier einklagbaren Beträge sollte jedoch nicht überschätzt werden. Auch ist darauf hinzuweisen, dass ein zivilrechtliches Verfahren in der Regel nur dann betrieben werden kann, wenn die handelnden Personen namentlich bekannt sind. Die Möglichkeit einer Anzeige gegen unbekannt, wie das Strafrecht sie kennt, besteht also nicht. Es erfolgt auch keine Ermittlung der Person oder des Sachverhalts von staatlicher Seite, d.h. die betroffene Person muss beispielsweise Realnamen von Internetuserinnen und Adresse selbst ermitteln. Und ist es zudem auch für Betroffene weder außergerichtlich noch gerichtlich möglich, anonym zu bleiben.
Ein zivilrechtliches Vorgehen gegen digitale Gewalt ist vor allem nach den Regelungen des Deliktsrechts möglich. Das Deliktsrecht ermöglicht Personen, sich gegen sogenannte unerlaubte Handlungen zu wehren, die Schutzgüter im Sinne der §§ 823ff. BGB verletzen.
Zunächst ist über § 823 Abs. 2 BGB möglich, insbesondere gegen solche Handlungen und Äußerungen, die auch strafrechtliche Tatbestände erfüllen, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen:
- §§ 185ff. (Beleidigungs- und Ehrdelikte),
- § 201a (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen),
- § 238 (Nachstellung),
- §§ 240 f. StGB (Nötigung und Bedrohung) sowie Verletzungen des Rechts am eigenen Bild (§§ 22 S. 1, 23 II KUG).
Dagegen kann nach § 823 Abs. 1 BGB zivilrechtlich auch gegen solche Handlungen und Äußerungen vorgegangen werden, die keinen Straftatbestand erfüllen, aber ein Schutzgut der Norm verletzen. Als wichtigstes Schutzgut für das Feld der digitalen Gewalt ist dabei das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zu nennen, auf das aus diesem Grund im Folgenden kurz einzugehen ist.
Als Ausprägung der verfassungsrechtlichen Prinzipien der Unantastbarkeit der Menschenwürde und des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 1 und 2 GG) stellt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bestimmte Aspekte der Persönlichkeitsentfaltung einer Person und ihrer Selbstbestimmtheit unter einen speziellen grundrechtlichen Schutz. Seine Ausprägung ist jeweils anhand des konkreten Falls zu ermitteln. In der Rechtsprechung sind derzeit u.a. folgende Ausprägungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Fallgruppen anerkannt, die für das Vorgehen gegen digitale Gewalt den Schwerpunkt bilden:
- das Recht am eigenen Bild,
- das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
- das Recht auf Privatheit,
- der Schutz vor Unwahrheit,
- der Schutz von Ehre und Ruf und der Schutz vor Gefährdung von Leben und Freiheit.
Diese Fallgruppen sind jedoch nicht abschließend, sondern in der Rechtsprechung gerade im Hinblick auf die technischen und medialen Entwicklungen der letzten beiden Jahrzehnte in ständigem Wandel. In der Praxis überschneiden sich die von der Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen oftmals. Sämtliche Fallgruppen erfahren zudem seit kurzem zusätzlichen Schutz über die datenschutzrechtlichen Regelungen des Zivilrechts.
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Der Wegweiser e.V. mit dem Vereinssitz in Böhlen engagiert sich frauen- und familienpolitisch und bietet psychosoziale Hilfe- und Beratungsangebote für Familien, Eltern und Kinder.
Hierhin könnt ihr euch von erlebter Gewalt wenden:
Die Kontaktdaten der Beratungsstelle gegen häusliche Gewalt und Stalking sind:
Lange Str. 50, 04668 Grimma,
Tel.: 03437–708478,
im Notfall: 0177–3039219,
Email: interventionsstelle@weweiser-boehlen.de .
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Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist bundesweites Beratungsangebot für Frauen, die Gewalt erlebt haben oder noch erleben. Qualifizierte Beraterinnen stehen den Hilfesuchenden vertraulich zur Seite und vermitteln sie bei Bedarf an Unterstützungsangebote vor Ort, etwa an eine Frauenberatungsstelle oder ein Frauenhaus in der Nähe. Auch Angehörige, Freundinnen und Freunde sowie Fachkräfte werden anonym und kostenfrei beraten: https://www.hilfetelefon.de/das-hilfetelefon.html