Unterstützung im Strafverfahren
Hier erfahren Sie, wie Sie Unterstützng im Strafverfahren bekommen.
Gesetzte, die Sie als betroffene Person kennen sollten:
1. Polizeirecht – Sächsisches Polizeigesetz (§§ 21, 22)
Die Polizei kann die Täterin bzw. den Täter bis zu zwei Wochen aus der Wohnung und der unmittelbaren Umgebung des Opfers wegweisen. Sie kann die Täterin oder den Täter in Gewahrsam nehmen.
2. Zivilrecht – Gewaltschutzgesetz
Kontakt- und Annäherungsverbot
Auf Antrag kann das Familiengericht Schutzanordnungen für mehrere Monate treffen, die der Täterin oder dem Täter verbieten:
- die Wohnung des Opfers zu betreten und sich bis zu einem vom Gericht bestimmten Umkreis der Wohnung zu nähern,
- sich der geschädigten Person zu nähern, sie zu belästigen und zu bedrohen,
- Kontakt zu ihr über Telefon, E‑Mail, SMS aufzubauen.
Diese Anordnungen können auch gegenüber Menschen, die unter Alkoholeinfluss oder Drogen standen oder psychisch krank sind ausgesprochen werden.
Wohnungszuweisung
Das Gericht kann Betroffenen die gemeinsam genutzte Wohnung für einen befristeten Zeitraum zuweisen, auch wenn sie nicht im Mietvertrag stehen bzw. nicht EigentümerInnen sind.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen sind strafbar.
Hilfe bei der Antragstellung erhalten Sie durch die Beratungsstelle gegen häusliche Gewalt des Wegweiser e.V.
3. Strafrecht – Strafgesetzbuch
Häusliche Gewalt und Stalking können folgende Straftatbestände erfüllen:
- Bedrohung (§241 StGB)
- Beleidigung (§185 StGB)
- Nachstellung (§ 238 StGB, auch „Stalking-Paragraph“ genannt)
- Nötigung (§ 240 StGB)
- Körperverletzung (§ 223 StGB)
- Freiheitsberaubung (§ 239)
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
- Mord,Totschlag (§§ 211,212 StGB)